Daimler, Diesel und Abschaltvorrichtung

Urteil des OLG Stuttgart: Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos

Daimler, Diesel und Abschaltvorrichtung: Urteil des OLG Stuttgart: Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos
Erstellt am 1. August 2019

Dass die einen Richter so und die anderen so entscheiden, kann den rechtsunkundigen Laien schon mal ratlos zurücklassen. Rechtsexperten kennen den Grund für unterschiedliche Rechtsprechung in vermeintlich gleicher Sachlage: Vor Gericht und auf hoher See ist man eben in Gottes Hand. Während Justitia in einigen Klagen von sich geprellt fühlenden Diesel-Fahrern den Daimler schon zu Fahrzeugrücknahme verdonnerte, hat das Oberlandesgericht in Stuttgart jetzt die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt.

Das ist der Fall

Der Kläger hatte im Jahr 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency, Baujahr 2014, der mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, von einem Dritten erworben. Er möchte nun von der Daimler AG als Herstellerin dieses Fahrzeugs insbesondere wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatz, weil der Dieselmotor bauartbedingt zu viel Stickoxid ausstoße. Das Landgericht Tübingen hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2019 abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgt sei und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Daimler AG nicht begründe.

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte mit dem heutigen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart keinen Erfolg. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch in den so genannten Diesel-Fällen der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Eine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repräsentanten von eventuellen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Zwar hat der Kläger mit einem Bericht des Handelsblattes vom 14. April 2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass bei dem Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 eine spezielle Regelung für den Betrieb auf dem Prüfstand eingebaut wurde. Ob eine solche Abschalteinrichtung tatsächlich vorliegt, musste der Senat jedoch nicht durch Sachverständigenbeweis weiter aufklären, weil der Kläger nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Repräsentanten der Daimler AG von dieser Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hatten. Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren vorgenommen worden war und dies damit Geschäftsmodell geworden ist, beziehen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts insoweit bei der Daimler AG nur auf verhältnismäßig wenige Fahrzeuge. Der Senat kann deshalb beim Mercedes-Benz GLK 220 CDI nicht davon ausgehen, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer solchen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsste.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, so dass der Kläger die Möglichkeit hat, dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

OLG Stuttgart: Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 

Autor:‭ ‬Mathias Ebeling

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