Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Mercedes-Benz Dieselmotoren zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat des Bundes Gerichtshof (BGH) hatte am 16.09.2021 in vier gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden Sachen über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Thematik des sogenannten "Thermofensters" zu urteilen. Das oberste deutsche Zivilgericht, bekräftigte seine früheren Entscheidungen in dieser Sache, dass die bloße Existenz eines Thermofensters in einem Pkw für sich genommen nicht sittenwidrig sei. Kläger hätten darum, so meint der BHG, keinen Anspruch auf Schadenersatz. Einerseits. Andererseits: Die Entscheidung bedeute nicht, dass ein Thermofenster auf jeden Fall eine zulässige Installation sei, betont das BGH. Aber es sei den Verantwortlichen bei Daimler durch die Kläger nicht nachzuweisen gewesen, dass jene in dem Wissen gehandelt hätten, dass das Thermofenster eine illegale Vorrichtung sei und man es unbeachtet dessen gleichwohl verwendet hätte (Az. VII ZR 190/20 u.a.). In Sachen Thermofenster sind gegen den Daimler noch viele Klagen von Mercedes-Käufern anhängig. Deren Chancen, vor Gericht einen Erfolg zu erzielen, dürften sich mit der neuerlichen BGH-Entscheidung nochmals deutlich verschlechtert haben. (Bild: Daimler)
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