Wenn zwei Menschen außerhalb von geschlossenen Räumen sich von jetzt auf gleich näherkommen und es zu Intimitäten inkl. Austausch von Körpersäften kommen soll, dann ist es keine gute Idee, seiner Lust und Begierde auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Mercedes-Benz freien Lauf zu lassen. Ein Pärchen scherte sich aber nicht um das fremde Gut, sondern beschädigte beim Sex auf der Motorhaube den Wagen beträchtlich ( Lackabplatzer, Kratzer und Dellen auf Motorhaube, Lackabplatzer auf Beifahrertür, beschädigte Blinkergläser). Der Dumme ist in diesem Fall der Fahrzeugbesitzer, denn die Verursacher der Beschädigungen am Benz blieben unerkannt. Den entstandenen Sachschaden an seinem Mercedes in Höhe 4.676,36 Euro wollte der Fahrzeugbesitzer von dem Parkhausbetreiber einklagen. Das Landgericht Köln allerdings wies die Klage auf Schadensersatz ab. (Az. 21 O 302/22)
Dass beim Sex nicht alle Beteiligten ihr Vergnügen haben, sondern anders als gedacht auf ihre Kosten kommen, zeigt der Fall des Mercedes-Benz-Fahrers, der einen Parkhausbetreiber vor dem Landgericht wegen vermeintlicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während des Einstellzeitraums seines Wagens, auf dem ein Pärchen rattig wurde, verklagte.
Der eigentliche Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 20.07.2021 auf den 21.07.2021.
Da kamen nämlich zwei unbekannte Personen in das Parkhaus und hatten Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des Mercedes-Benz des Geschädigten. Das kann man machen, wenn einem das Auto gehört. Aber den Wuschigen gehörte der Mercedes ja gar nicht. Das hielt sie aber nicht davon ab, den bis dato in diesen Dingen unbefleckten Stern in ihr Liebesspiel mit einzubeziehen. Das Pärchen konnte nach Beendigung der sexuellen Handlungen das Parkhaus unerkannt verlassen.
Als der Mercedes-Fahrer am nächsten Morgen zu seinem Auto kam, fielen ihm sofort die Beschädigungen am Fahrzeug auf. Wer war das und was war geschehen? Er wandte sich umgehend an das Wachpersonal des Parkhauses, welches ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras zeigte. Was er dann sah, war kein Car-Porn, wie man ihn als Autoenthusiast ab und an ganz gern sehen mag.
Da die Verursacher des Schadens unerkannt blieben, wollte der Mercedes-Fahrer den Schaden vom Parkhausbetreiber ersetzt haben und klagte vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz. Vor Gericht vertrat er die Auffassung, dass die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten wären (z.b. vom Wachpersonal), um derartige Vorkommnisse unterbinden zu können. Doch das Gericht sah hier keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers und wies die Klage mit folgender Begründung ab:
„Im vorliegenden Fall dürfte die eigentliche Beschädigungshandlung sich in zeitlich engen Grenzen (Anmerkung des Autors: die Videoaufzeichnung vom Sex auf der Mercedes-Motorhaube dauert 9 Minuten) gehalten haben. (...). Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit ist es auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.“
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