§-Urteil: Dashcams grundsätzlich nicht zulässig

Verwaltungsericht Ansbach stellt fest, dass permanente Einsatz einer Dashcam im Auto gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt

§-Urteil: Dashcams grundsätzlich nicht zulässig: Verwaltungsericht Ansbach stellt fest, dass  permanente Einsatz einer Dashcam im Auto gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt
Erstellt am 13. August 2014

Das Urteil dürfte Folgen für die Verwendung von Dashcams im Auto haben: In seiner gestrigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach festgestellt, dass der permanente Einsatz einer Dashcam im Auto, um zum Beispiel Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sind. Wer eine Dashcam im Fahrzeug zu diesem Zwecke benutze, verlasse den persönlichen oder familiären Bereich - womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde.

Eine Dashcam im Auto stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Wer sie benutzt, verarbeite mit den Video-Aufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren. Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Dashcam-Nutzers und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Dashcam-Nutzers aus.

Maßgebend hierfür ist, dass das undesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam. (AN 4 K13.01634).(Bild: quintezz)



Autor: Mathias Ebeling

Keine Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Login via Facebook

Community